FAQ: Antworten auf Ihre Fragen

FAQ Antworten auf Ihre Fragen

Dachstiftung

Was ist eine Dachstiftung?

Eine Dachstiftung bietet unselbständigen Stiftungen und kleineren Vermögen das Pooling bei der Administration, bei der Vermögensbewirtschaftung wie auch im Bereich der Projektförderung an. Zu nennen sind einerseits die von Banken geführten, andererseits die von Finanzdienstleistern unabhängigen Dachstiftungen. Die Dachstiftung eignet sich auch für Zustiftungen und Legate. Sie betreibt ein professionelles Anlage- und Fördermanagement und ist besonders bei kleineren Vermögen eine attraktive Alternative zur eigenen Stiftungsgründung.

Ihr Vorteil bei FdF

Stifterinnen und Stiftern stehen zwei Gefässe zur Verfügung, um ihre gemeinnützigen Förderideen ohne inhaltliche oder geografische Einschränkungen umzusetzen: Der Allgemeine Fonds oder ein eigener, zweckbestimmter Fonds.

Stiftungsfonds / Unselbständige Stiftungen

Was ist ein zweckgebundener Stiftungsfonds?

Der zweckbestimmte Fonds wird operativ wie eine selbständige Stiftung geführt, ist jedoch rechtlich und administrativ in eine Dachstiftung eingebettet. Bei der Errichtung eines zweckbestimmten Fonds werden Zweck, Ziele, Tätigkeiten des Fonds und die Kapitalisierung in einem Vertrag festgelegt.

Ihr Vorteil bei FdF

Wir sorgen dafür, dass Sie als Stifterin oder Stifter Ihre individuellen Förderziele flexibel und effizient erreichen. Die Dienstleistungen der Dachstiftung umfassen administrative, steuerliche, rechtliche und organisatorische Belange.

Worin unterscheidet sich eine selbständige Stiftung von einer unselbständigen Stiftung?

Eine selbständige Stiftung ist an einen Zweck gebunden und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine unselbständige Stiftung wird innerhalb einer Dachstiftung durch eine Schenkung mit Auflage gegründet, ist auch an einen Zweck gebunden, hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und muss deshalb nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Ihr Vorteil bei FdF

Sie haben im Prinzip die gleichen Rechte wie eine selbstständige Stiftung.

Gründung einer Stiftung

Wann empfiehlt es sich, eine Stiftung zu gründen?

Stiften ist immer sinnvoll – egal ob mit grossen oder kleinen Mitteln. Die Herausforderung beim Stiften ist die effiziente Form hierfür zu finden. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht dabei von einer eigenen, selbstständigen Stiftung bis zu einer einmaligen Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung.

Ihr Vorteil bei FdF

Die Fondation des Fondateurs als Dachstiftung bietet unselbständigen Stiftungen und kleineren Vermögen das Pooling bei der Administration, bei der Vermögensbewirtschaftung wie auch im Bereich der Projektförderung an.

Wie gründe ich eine Stiftung?

Eine Stiftung kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Dabei wird ein Vermögen unwiderruflich einem besonderen Zweck gewidmet. Die Wahl des Zweckes ist frei, sofern dieser der Gemeinnützigkeit dient und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus muss der Stiftungsrat und der Stiftungssitz festgelegt sowie die Aufsichtsbehörde gemäss der geografischen Ausrichtung gewählt werden. Es empfiehlt sich, die Stiftungsurkunde vorgängig der Aufsichts- und Steuerbehörde vorzulegen. Abschliessend braucht es eine notarielle Beglaubigung, und es kann die Übernahme der Stiftungsaufsicht die Steuerbefreiung beantragt werden.

Ihr Vorteil bei FdF

Getreu unserem Motto „Sie stiften, wie kümmern uns um den Rest" übernehmen wir die Abwicklung Ihrer Stiftungsgründung. Sie bestimmen den Zweck, die Höhe des Stiftungskapitals und den Stiftungsrat, wir übernehmen sämtliche administrativen Aufgaben zur Errichtung Ihrer Stiftung. Aufgrund der Steuerbefreiung der Dachstiftung, ist Ihre Stiftung „automatisch" auch steuerbefreit.

Was kostet die Gründung einer Stiftung?

Bei der Gründung einer selbständigen Stiftung fallen rasch mehr als 10'000 Franken an, die insbesondere für Anwaltshonorare, Beratungshonorare, den Handelsregistereintrag, Notariatskosten sowie die Übernahme der Stiftungsaufsicht anfallen.

Ihr Vorteil bei FdF

Aufgrund des Stiftungspooling ist die Errichtung deutlich kostengünstiger, für notarielle Beglaubigungen und einen Eintrag im Handelsregister fallen keine Kosten an, in der Regel auch nicht für juristische Beratung.

Gibt es einen Mindestbetrag, den ich bei einer Stiftungsgründung einzahlen muss?

Das Startkapital für die Gründung einer selbständigen Stiftung – unter eidgenössischer Stiftungsaufsicht – liegt bei mindestens 50'000 CHF.

Ihr Vorteil bei FdF

Es gibt keinen Mindestbetrag für die Gründung Ihrer Stiftung.

Wie soll der Stiftungsrat bzw. Stiftungsbeirat zusammengesetzt sein?

Der Stifter kann den Stiftungsrat selbst bestimmen. Dieser sollte nicht zu gross sein (mindestens 3 Personen) und über die notwendige Zeit und Fachkompetenz verfügen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ein Mitglied des Stiftungsrats muss den Wohnsitz in der Schweiz haben.

Ihr Vorteil bei FdF

Auf Wunsch schlagen wir Ihnen gerne Namen vor, die wir aus unserem Netzwerk kennen.

Verwaltung / Kosten / Vermögen

Was sind die Betriebskosten einer Stiftung?

Diese Kosten können bei einer selbständigen Stiftung nicht beliebig minimiert werden: Allein schon für Aufwände wie administrative Geschäftsführung, Buchhaltung, Revision, Jahresbericht, Rechenschaftsablage an Stiftungsaufsicht etc. ist schnell einmal mit jährlichen Kosten von bis zu 50'000 Franken oder auch mehr zu rechnen.

Grundsätzlich gilt, dass die administrativen Kosten nicht einen zu grossen Anteil des Gesamtbudgets ausmachen sollten, da die Stiftung sonst ihren Zweck unter Umständen auf lange Dauer weder bezüglich Wirtschaftlichkeit noch Wirkung erfüllen kann.

Ihr Vorteil bei FdF

Unter dem Dach der Fondation des Fondateurs sind dank des Verwaltungspoolings die Administrationskosten geringer als bei einer selbständigen Stiftung. Gewisse Grundkosten lassen sich jedoch nicht vermeiden.

Wieviel Vermögen benötige ich für Umsetzung des Stiftungszwecks?

Das Stiftungsvermögen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Administrationskosten stehen. Bei einem erwarteten Vermögensertrag von 5% ist zur Erfüllung der Grundaufgaben bereits ein Vermögen von 1 Mio. bis 2 Mio. CHF gebunden. Zudem sollten die administrativen Kosten in einem günstigen Verhältnis zu den Förderaufwendungen stehen und nicht mehr als 10–15% des Gesamtbudgets ausmachen. Daher können Förderstiftungen, die mit einem Vermögen von 10 Mio. CHF ausgestattet sind, ihren Zweck unter Umständen auf lange Dauer weder wirtschaftlich noch wirkungsvoll erfüllen.

Ihr Vorteil bei FdF

Bei der Fondation des Fondateurs ist kein Mindestbetrag festgelegt: Man kann auch mit geringen Mitteln effizient stiften. Dank des Verwaltungspoolings sind die Administrationskosten erheblich tiefer.

Was muss ich bei der Vermögensbewirtschaftung beachten?

Soweit die Stiftungsurkunde oder das Stiftungsreglement keine Anlagevorschriften enthalten, sind bei der Anlage von Stiftungsvermögen die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit, der Risikoverteilung und der Substanzerhaltung zu beachten. Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ist das Stiftungsvermögen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

Ihr Vorteil bei FdF

Das von der Fondation des Fondateurs betreute Gesamtvermögen wird gemäss einer periodisch überprüften und optimierten Anlagestrategie bewirtschaftet. Bei der Anlage der Vermögenswerte arbeiten wir mit einem Partner zusammen, der in der Vermögensbewirtschaftung von Stiftungsgeldern langjährig erfahren ist. Selbstverständlich können Sie auch einen Vermögensverwalter Ihres Vertrauens bestimmen.

Wem muss ich Rechenschaft über die Geschäfte der Stiftung ablegen? 

Eine Stiftung unterliegt einer jährlichen Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, die Aufsichtsbehörde und periodisch durch die Steuerbehörde.

Ihr Vorteil bei FdF

Wir kümmern uns um sämtliche Belange in Bezug auf die Rechenschaftsablage Ihrer Stiftung.

Gemeinnützigkeit, Zweck und Steuerbefreiung

Müssen alle Stiftungen das Gemeinwohl fördern?

Nein, nicht alle Stiftungen müssen das Gemeinwohl fördern, sondern primär ihren Zweck erfüllen. Steuerbefreite Stiftungen dürfen jedoch ihre Erträge in der Regel ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Kann ich den Zweck bei einer Stiftung ändern?

Generell sind Stiftungen ein relativ starres Konstrukt. Ein einmal bestimmter Zweck kann nicht ohne weiteres geändert werden. Es bedarf dazu eines Antrags des Stiftungsrates oder des Stifters an die Aufsichtsbehörde. Die Zweckänderung kann auf Antrag des Stifters erfolgen, wenn seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der neue Zweck wiederum gemeinnützig sein. Ansonsten ist eine Zweckänderung nur möglich, wenn offensichtlich der Stifterwille nicht mehr erfüllt wird.

Ihr Vorteil bei FdF

Der Zweck kann auf Antrag des Stifters an den Stiftungsrat der Fondation des Fondateurs ohne Einbezug der Aufsichtsbehörde geändert werden. Der neue Zweck muss wiederum gemeinnützig sein.

Was muss ich bei der Formulierung des Stiftungszwecks beachten?

Die Zweckbeschreibung muss klar sein, aber nicht zu ausführlich oder detailliert. Weite Umschreibungen des Zwecks erlauben eine flexible Umsetzung durch die Stiftungsorgane, so dass auch Anpassungen an veränderte Verhältnisse möglich sind.

Ihr Vorteil bei FdF

Wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Formulierung des Stiftungszwecks.

Wie und unter welchen Umständen wird eine Stiftung steuerbefreit?

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung auf Bundesebene sind: Gemeinnützigkeit, Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung und Unwiderruflichkeit der Zweckbindung der Stiftung. Für die Befreiung von der kantonalen Steuerpflicht gilt das Steuerrecht der einzelnen Kantone. In der Regel werden dabei ähnliche Voraussetzungen wie auf Bundesebene gefordert. Eine einmal erteilte Steuerbefreiung gilt nicht unbeschränkt und kann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, entzogen werden. Eine Steuerbefreiung erfolgt nur auf Gesuch der Stiftung hin. Es empfiehlt sich mit den kantonalen Steuerämtern schon vor Errichtung der Stiftung Kontakt aufzunehmen und die für eine Steuerbefreiung relevanten Unterlagen vorzulegen. Die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Stiftung ist grundsätzlich für den Entscheid über die Steuerbefreiung zuständig. Der Bund schliesst sich an.

Ihr Vorteil bei FdF

Durch die Integration in die Dachstiftung ist Ihre Stiftung sozusagen „automatisch" steuerbefreit.

Auflösung einer Stiftung

Kann ich eine Stiftung auflösen?

Eine Stiftung kann nur auf Antrag des Stiftungsrats durch die Aufsichtsbehörden aufgelöst werden, wenn entweder die Verwirklichung des Stiftungszwecks objektiv unmöglich geworden ist oder die Stiftung über kein zur Zweckverfolgung hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt. Die Stiftungsaufsicht kann Stiftungen von sich aus auch aus anderen Gründen, z. B. bei mangelhafter Organisation, aufheben.

Ihr Vorteil bei FdF

Die Stiftung kann auf Antrag an den Stiftungsrat der FdF unkompliziert aufgelöst werden. Allfälliges Restvermögen muss an eine gemeinnützige Organisation mit vergleichbarem Förderzweck überwiesen werden. Das Vermögen kann auch in eine neu zu gründende selbständige Stiftung überführt werden.